Allgemeine Geschäftsbedingungen 2020
Gültig für Reisen ab 01.01.2020
Durch Ihre Anmeldung werden die folgenden Bestimmungen, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der zwischen den Veranstaltern MKN-AKTIVREISEN GmbH - nachstehend RV genannt - und Ihnen zustande kommt.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisegast dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den RV beim Reisegast zustande. Mit dieser muss ein Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 3 BGB übergeben werden.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Reiseprogramm unter Maßgabe sämtlicher, im Programm enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3. Unternehmungen, Ausflüge usw., die in den ausführlichen Reiseverläufen als „Gelegenheit“, „Möglichkeit“, oder „Fakultative Ausflüge“ bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen und mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung zu leisten. Sie beträgt 10% des Reisepreises, max. jedoch EUR 260.-- pro Person. Der restliche Reisepreis wird am 20. Tag vor Reiseantritt bzw. bei späterer Buchung sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig.
3.2. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen und Abweichungen von den vereinbarten Inhalten des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird der RV dem Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht anbieten.
4.2. Der RV behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerung), der im Reisepreis eingeschlossenen Hafen-, Flughafen-, Sicherheits-, Visa- und sonstigen Gebühren, darunter auch öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
4.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Termin sind nicht zulässig.
4.4. Falls Preiserhöhungen 8% übersteigen ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat seinen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung diesem gegenüber auszusprechen.
5. Rücktritt durch den RV
5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer im ausführlichen Reiseprogramm genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des RV später als 21 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Nimmt der Kunde an einer ihm angebotenen Ersatzreise nicht teil, erhält er die, dem RV geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
5.2. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war, erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der RV den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer muss seine Kündigung an den RV richten. Der RV kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Der RV hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz.
5.3. Der RV kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 BGB kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des RV sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen werden kann. Im Falle einer solchen Kündigung behält sich der RV grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis vor, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich der des RV von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
6.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV vom Reisevertrag zurücktreten. Zur Beweisbarkeit des Rücktritts empfehlen wir die schriftliche Form. Umbuchungen auf eine andere Reise des RV bis zum 60. Tag vor Reisebeginn sind kostenlos möglich.
6.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigungen zu (% vom Reisepreis):
a) bis 60. Tag vor Reisebeginn keine Gebühr
b) 59. bis 45. Tag vor Reisebeginn 15%
c) 44. bis 31. Tag vor Reisebeginn 25%
d) 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn 35%
e) 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn 45%
f) 10. Tag bis Reisebeginn 55%
6.3. Dem Reisenden ist es gestattet dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.4. Beim Rücktritt vom Reisevertrag erhält der Reisenden an den RV bereits geleisteten Zahlungen abzüglich der pauschalen Entschädigungen (unter 6.2. und 6.3) unverzüglich zurück erstattet.
6.5. Bis zum Beginn der Reise kann der Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der RV kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
6.6. Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers au anteilige Rückerstattung. Der RV wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der RV bezahlt an den Reiseteilnehmer die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
7.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
7.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
7.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
7.4. Bei Reisegepäck sind Verluste und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder einem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach dieser Bestimmung eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.
7.6. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach §§ 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der in den Unterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu: §§ 651 d, 651 e, 651 e BGB) auch dann gelten, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.
8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen - und Gesundheitsbestimmungen
8.1. Der RV informiert in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche und alle EU-Bürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
8.2. Der RV wird den Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.
8.3. Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der RV die Verzögerungen zu vertreten hat.
8.4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.
8.5. Soweit der RV gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und /oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und /oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen des RV.
9. Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.3. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
10. Verjährung, Abtretungsverbot
10.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers
gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
10.2. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem RV aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren Geltendmachung im eigenen Namen.
10.3. Reiseleitungen bzw. Vertretungen des RV im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz mit Wirkung für den RV anzuerkennen.
11. Gerichtsstand, Sonstiges
11.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
11.2. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem Gerichtsstand verklagen.
Datenschutz:
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Außergerichtliche Streitbeilegung
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